Vermietbedingungen
1. Miete
Die Miete schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Wartungsdienste ein, jedoch nicht den Treibstoff. Für die Berechnung der km ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung der Plombierung ist sofort der von der Honda Deutschland GmbH mit der Abwicklung der Vermietung beauftragte Honda Händler (in allen nachfolgenden Bestimmungen kurz „Händler“ genannt) zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist der Händler berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschä- digt. Dem Mieter bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometer- leistung nachzuweisen. Bei Antritt der Vermietung ist der gesamte Mietbetrag zu entrichten. Die restliche Miete ist bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei Verzug des Mieters ist der Händler berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von € 4,00 ab der 2. Mahnung sowie 12% Verzugszinsen zu verlangen. Nimmt der Mieter das Motorrad trotz Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
2. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat das Motorrad sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl, Wasserstand, Reifendruck sowie die korrekte Spannung der Antriebskette sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Während der Nachtzeit darf das Motorrad nicht auf der Straße abgestellt werden. Das Motorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen oder das Befahren nicht öffentlicher Straßen untersagt. Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwarngelder, Bußgelder und Strafen, die auf seiner Benutzung
des Motorrades beruhen.
3. Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Händler übergibt das Motorrad in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Außerdem erhält der Mieter die Kfz-Papiere und das Werkzeug. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag schriftlich festgehalten werden. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Motorrades zu gewährleisten, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von € 100,00 beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind dem Händler im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten € 100,00 ist vor Auftragsvergabe die Einwilligung des Händlers einzuholen. Die Haftung des Vermieters für Nichterfüllung und Verzug werden auf das zweifache des zu erwartenden Mietpreises beschränkt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden des Mieters beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter.
4. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Motorrad entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z.B. „Burn outs“) ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Bei Schäden am Mietmotorrad haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschäden bis zur Wiederbeschaffung. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Sofern zur Feststellung einer Haftung des Mieters eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, werden Schadensersatzansprüche gegen den Mieter bis zur Akteneinsicht gestundet.
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Händler und die Polizei unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Händler zu beauftragen. Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren, etc) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden könnten.
6. Versicherungsschutz
Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz mit unbegrenzter Deckung. Eine Teilkaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies auf der Vorderseite des Mietvertrages in der Rubrik Kfz-Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht keine Vollkasko-Versicherung, es sei denn, dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart. Der Mieter haftet bei allen Schäden, die er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch insoweit. Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:
- die Vertragspflichten gem. Ziffer 4 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
- sich unerlaubt vom Unfallort entfernt,
- Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
- die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.
7. Motorradrückgabe
Das Motorrad ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Händler zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Motorrad voll zu tanken. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine halbe Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden-, bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Der Händler kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden läßt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflich- tungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort an den Händler zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
8. Schlussbestimmungen
Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: April 2022